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Auszüge aus dem Gutachten zur
Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetztes (Verbot von
Qualzüchtungen)
Herausgeber :
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BMELF) |
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Die Durchsetzung dieses gesetzlichen Grundsatzes bei der Zucht von Tieren
regelt § 11b TierSchG. Danach ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten oder
durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet
werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten
Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingte Körperteile oder Organe
für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet und
hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Ebenso ist es verboten,
Wirbeltiere zu züchten, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei
Nachkommen mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen
auftreten. |
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Vorbemerkungen:
Das Gutachten soll insbesondere
allen Züchtern von Heimtieren helfen, ihrer Verantwortung gerecht zu werden
und die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, welche die Züchtung betreffen,
in vollem Umfang zu beachten. Ziel ist das vitale, gesunde, schmerz- und
leidensfreie Tier. Die Gutachter sind sich bewusst, dass die Ziele des
Gutachtens zwar mit Nachdruck zu verfolgen sind, aber nicht in allen Fällen
kurzfristig in vollem Umfang realisiert werden können. |
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Seit der Überleitung von Wildtieren in den Hausstand haben sich die
domestizierten Nachkommen diesem in unterschiedlichem Grade angepasst. Das
trifft auch für die Haustiere zu, die in Gebiete oder Länder verbracht
wurden, die von der Stammart nicht bzw. nicht mehr bewohnt werden. Züchter
und Halter von Tieren sind auch die Gestalter des Verhältnisses
Mensch/Heimtier. Ihr Wille und ihre Fähigkeiten haben Auswirkungen auf die
Tiere. |
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Wenn Züchter die notwendigen Zusammenhänge und Folgen ihres Tuns nicht
kennen, nicht beachten und die gebotenen Grenzen ihrer
Gestaltungsmöglichkeiten überschreiten, (z.B. Zucht mit Defektgenen oder
Übertypisierung), so besteht die Gefahr, dass sie mit ihren Zuchtzielen das
Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen. |
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Der Notwendigkeit, die Funktion und ein der Biologie des Tieres
entsprechendes harmonisches Zusammenwirken von Organen und Organsystemen zu
erhalten, ist hierbei besondere Bedeutung zuzumessen. Der Gesetzgeber hat
Abschnitt 7 des Tierschutzgesetzes (§§ 11 - 11c) der Zucht und dem Handel
mit Tieren gewidmet. Die Umsetzung des § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot
von Qualzüchtungen) ist bisher noch unbefriedigend. Aus diesen Gründen hat
das BML eine Sachverständigengruppe eingesetzt. Ihre Aufgabe war es, für den
Bereich der Heimtierzucht ein Gutachten zu erstelle, das als verbindliche
Leitlinie für Zuchtorganisationen, Züchter, aber auch für die zuständigen
Behörden dienen soll. |
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Auch im
Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren (Gesetz zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren
(BGBl. 1991 II S. 402)) ist die Zucht von Heimtieren reglementiert. Im
Artikel 5 heißt es: "Wer
ein Heimtier zur Zucht auswählt, ist gehalten, die anatomischen,
physiologischen und ethologischen Merkmale zu berücksichtigen, die
Gesundheit und Wohlbefinden der Nachkommenschaft oder des weiblichen
Elternteils gefährden können". |
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Begriffe und Definitionen
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Qualzüchtung:
Der
Tatbestand des § 11b des Tierschutzgesetzes ist erfüllt, wenn bei
Wirbeltieren die durch Zucht geförderten oder die geduldeten
Merkmalsausprägungen (Form-, Farb-, Leistungs- und Verhaltensmerkmale) zu
Minderleistungen bezüglich Selbstaufbau, Selbsterhaltung und Fortpflanzung
führen und sich in züchtungsbedingten morphologischen und/oder
physiologischen Veränderungen oder Verhaltensstörungen äußern, die mit
Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind. (Vergleiche Bedarfsdeckungs-
und Schadenvermeidungskonzept, DVG- Fachgruppe Verhaltensforschung, Gießen:
Verlag DVG 1987).
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Züchten / Züchter: Der Begriff (Tier-Zucht) ist weder im Tierzucht- noch im Tierschutzgesetz
definiert. Er wird mit unterschiedlichem Bedeutungsgehalt verwendet.
Unter Züchten
im Sinne von § 11b versteht man die geplante Verpaarung von
Tieren.
Dabei kann es vorsätzlich oder fahrlässig zu einem Verstoß gegen § 11b
kommen. Züchter sind natürliche Personen (Halter und/oder Besitzer der
Zuchttiere). Sie tragen Verantwortung für das Zuchtresultat. Verbände,
Vereine etc. sind im Sinne des § 11b mitverantwortlich, sofern sie
Zuchtziele festlegen und Zuchttieren bewerten.
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Vererbte Merkmale im Sinne von § 11b des Tierschutzgesetzes:
Zuvorderst handelt es sich um züchterisch geduldete, gewollte oder sogar
als Zuchtziel (Rassestandard) festgelegte Merkmale, die selbst
tierschutzrelevant sind oder mit tierschutzrelevanten Merkmalen assoziiert
sind oder zu entsprechenden Folgeerscheinungen (Abiotrophien) führen.
Voraussetzung für die Anwendung von § 11b ist die Erblichkeit des oder der
relevanten Merkmale, wobei es auf den Vererbungsmodus nicht ankommt (z.B.
monogam, oliogon, polygon, geschlechtsgekoppelt, polygon mit
Schwellencharakter, siehe Anhang Seite 126 bis 135).
Im
Falle monogamer, teilweise oder vollständig dominat vererbter Merkmale mit
homozygoter Schadwirkung ist mit geschädigtem Nachwuchs zu rechnen ( 25 %),
wenn heterozygote Merkmalsträger miteinander verpaart werden. Paart man die
heterozygoten Merkmalsträger mit Nichtmerkmalsträgern, so treten in der
Nachzucht je 50 % heterozygote Merkmalsträger und Nichtmerkmalsträger auf.
Negativ zu werten ist eine solche Paarung in jedem Fall, da die belastende
Anlage weiterhin verbreitet wird. Als Qualzucht im Sinne des Gesetzes ist
eine Paarung von heterozygoten Merkmalsträgern mit homozygoten
Nichtmerkmalsträgern jedoch nur dann anzusehen, wenn auch die Heterozygoten
Nachteile haben oder haben könnten. |
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Erbkrankheiten und Schäden, sofern sie bei einer Rasse gehäuft auftreten
und in Kauf genommen werden, fallen auch dann unter § 11b, wenn sie mit dem
Zuchtziel nicht in Verbindung stehen.
Polygon
vererbte Merkmale mit graduell unterschiedlicher Ausprägung werden von § 11b
erfasst, wenn ihre Ausprägung und Häufigkeit in einer Rasse eine
verantwortbare Zucht ausschließen. Zuchtformen,
bei denen nur durch besondere Maßnahmen und Eingriffe das Auftreten von
Schmerzen, Leiden oder Schäden zuverlässig und nachhaltig verhindert werden
kann, fallen ebenfalls unter das Zuchtverbot des § 11b. ---VGL.
Angorazucht. Eine Vorbeugende Tötung von Tieren, bevor diese relevante Merkmale
ausprägen, kann die Einstufung einer Rasse als Qualzüchtung nicht
verhindern. |
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Wohlbefinden:
Wohlbefinden ist nach LORZ ( 1992) der Zustand physischer und
psychischer Harmonie des Tieres in sich und mit der Umwelt, wobei es
insbesondere, aber nicht nur, auf das Freisein von Schmerzen und Leiden
ankommt. Zeichen des Wohlbefindens sind Gesundheit und ein in jeder
Beziehung normales, der Art entsprechendes Verhalten. Beides setzt einen
ungestörten, artgemäßen Ablauf der Lebensvorgänge und des Verhaltens voraus.
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Schmerzen, Leiden, Schäden:
Wenn
die Begriffe auch meist im Plural gebraucht werden, so bedeutet dies nicht,
dass ein einzelner Schmerz oder ein einzelner Schaden hingenommen
werden kann. Schmerz setzt keine unmittelbare Einwirkung auf das Tier voraus
und muss auch nicht zu erkennbaren Abwehrmaßnahmen führen. Der Begriff Leiden
darf im Zusammenhang mit § 11b keinesfalls nur medizinisch gesehen werden.
Es handelt sich vielmehr um einen eigenständigen Begriff des
Tierschutzrechtes, der auch alle von dem Begriff Schmerz nicht erfassten
länger andauernden Unlustgefühle einschließt. Häufig findet hierfür auch der
Begriff "Distress" Verwendung. Leiden werden auch durch instinktwidrige, der
Wesensart eines Individuums zuwiderlaufende und gegenüber seinem Selbst-
oder Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Beeinträchtigungen
verursacht. Hierzu gehören im Hinblick auf § 11b auch dauerhafte
Entbehrungen bei der Befriedigung ererbter arttypischer
Verhaltensbedürfnisse. Die Erheblichkeit von Schmerzen, Leiden oder Schäden
braucht für die Erfüllung des Verbotstatbestandes nach § 11b nicht gegeben
zu sein. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn der Zustand eines Tieres
dauerhaft auch nur geringfügig zum Negativen verändert ist. Der Schaden kann
auf körperlicher oder psychischer Grundlage erfolgen.
Gleichzeitiges Leiden
und Schmerzempfinden muss nicht gegeben sein. So sind zuchtbedingte
geringfügige Gleichgewichtsstörungen bereits als Schaden nach § 11b
anzusehen, ebenso wie Folgeschäden, die aufgrund von Zuchtmerkmalen
auftreten, z.B. die Häufung
von Gehirntumoren bei kurzköpfigen Hunderassen. Der maximale Schaden, den
ein Lebewesen annehmen kann, ist sein Tod.
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Artgemäßer Gebrauch:
Organe, Organsysteme und Körperteile eines Individuums haben bestimmte,
genetisch festgelegt, für die Lebens- und Fortpflanzungsfähigkeit notwendige
Funktionen zu erfüllen. Der artgemäße Gebrauch ist dann nicht mehr gegeben,
wenn eine dieser Funktionen durch züchterische Einflussnahme nicht mehr
ausreichend erfüllt oder ausgeführt werden kann. Dies gilt besonders für erbliche Beeinträchtigungen an Sinnesorganen.
Auch negative Veränderungen an
Organen oder Körperteilen, die mit Zuchtmerkmalen in Zusammenhang stehen,
nicht aber mit den durch Zuchtziele beeinflussten Organen oder
Körperteilen identisch sind, und mit Schmerzen, Leiden oder Schäden
einhergehen, fallen unter § 11b. Gleiches gilt für negative
Verhaltensänderungen von Tieren, sofern diese durch Zucht bedingt
sind.
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Problematische Zuchtziele:
Im Folgenden werden die Zuchtziele, soweit sie mit dem geltenden
Tierschutzgesetz nicht vereinbar sind, zunächst allgemein und dann im
Einzelnen besprochen und Vorschläge zur Verbesserung gemacht. Es handelt sich
um züchterisch geförderte Defektgene oder deren Auswirkungen sowie oligogen
oder polygen bedingte Merkmalsausprägungen, die Schmerzen, Leiden oder
Schäden bewirken oder die mit krankhaften Zuständen gekoppelt sind. In der
Heimtierzucht beliebte Zuchtziele betreffen vor allem das Wachstum (Größe,
Körperform), die Haut und das Haarkleid bzw. Gefieder einschließlich der
Pigmentierung (Farbe) sowie das Verhalten (Wesensmerkmale). Häufig treten
mit diesen Merkmalen gekoppelt auch Veränderungen im Bereich des Zentralnervensystems, der Sinnesorgane, der Fortpflanzungsorgane, der
Muskulatur, des Skeletts, des Bindegewebes und anderer Organe oder Gewebe
auf.
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Haut, Haar- und Federkleid:
Bei Haut,
Haar- und Federkleid hat sich der Einfluss der künstlichen Selektion
besonders ausgewirkt. Die mutativen Veränderungen der Hautanhangsorgane
(Haare, Federn) sind bei vielen Heimtieren gleich. Die Haarstruktur mancher
Hunderassen, z.B. des Maltesers, entspricht in etwa der des Angorahaares bei
anderen Tierarten ( Ziege, Katze, Kaninchen, Meerschweinchen).
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Auch extreme Zuchtziele im Bereich der Haut und ihrer Anhangsorgane können
zu Krankheiten bzw. zu Krankheitsdispositionen führen: Falten zu
Dermatitisneigung. Haarlosigkeit zu Störungen der Wärmeregulation,
Hypodontie, Immundefekten u. a.,
Pigmentmangel zu Störungen im Zentralnervensystem und in den Sinnesorganen.
Pigmentmangel ist deshalb häufig mit Krankheitsdisposition gekoppelt, da zum
einen Melanoblasten und Neuroblasten vom gleichen Keimblatt (Ektoderm)
stammen, und zum anderen bei Albinos die farblose Iris nicht ausreichend vor
zu viel Lichteinfall auf die Retina schützt. Daher leiden Albinos vor allem
unter Schwachsinnigkeit und sind hochgradig lichtempfindlich. Von
Albinoratten ist bekannt, dass bei ihnen bereits bei sehr geringen Lichtintensitäten (80-100 Lux) irreparable Schäden an den
Fotorezeptoren
der Netzhaut auftreten können. |
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In diesem Teil des Gutachtens werden Merkmale berücksichtigt, mit denen
direkt oder indirekt gezüchtet wird und die bei der Nachzucht zu schmerzen,
Leiden oder Schäden führen können. Merkmale, mit denen nicht gezüchtet wird,
die jedoch in verschiedenen Rassen mehr oder weniger gehäuft auftreten,
werden aufgelistet.
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I.
Zuchtverbote
werden empfohlen für Tiere, die Träger von Genen bzw. eindeutig
erblich bedingten Merkmalen sind, welche für den Züchter direkt erkennbar
oder diagnostisch zugänglich sind und die bei der Nachzucht zu mit
Schmerzen, Leiden oder Schäden verbundenen Merkmalen führen können. Dabei
ist unerheblich, ob mit solchen Genen oder Merkmalen direkt oder indirekt
gezüchtet wird |
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Definition:
Depigmentierungssyndrom, bei dem
neben der Depigmentierung regelmäßig variabel ausgeprägte
Sinnesorgandefekte auftreten.
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Genetik:
Das Merkmal wird von einem autosomal unvollkommen dominanten Gen bestimmt -
Subvitalgen (NACHTDSHEIM, 1935; WEGNER, 1972 u. REETZ, 1975).
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Symptomatik: Für
das Merle- Gen heterozygote Tiere zeigen die von den Züchtern gewünschte
disperse Pigment-Aufhellung (Tigerung), während bei homozygoten Merle- Tieren
(sog. Weißtiger) mehr als 50 % bis 100 % der Körperoberfläche unpigmentiert
sind. Die Depigmentierung ist mit multiplen, variabel ausgeprägten Anomalien
an Auge (u.a. Mikrophthalmus, Katarkte, Iriskolobome, fehlendes Tapetum lucidum und Ohr (Degeneration im Innenohr) verbunden. Diese
pathologisch- anatomischen Veränderungen treten ein- oder beidseitig auf und
finden ihr Korrelat in einer mehr oder weniger starken Einschränkung der
Hör- und Sehfähigkeit. Außerdem können Störungen des Gleichgewichtsorgans
und der Reproduktion sowie bei Weißtigern eine perinatale Sterblichkeit von
bis zu 47 % festgestellt werden. Bezüglich Grad und Umfang der Anomalien
ist ein deutlicher Gen-Dosis-Effekt vorhanden: Weißtiger sind immer stärker
betroffen als heterozygote Tiger. Im Gegensatz zu oben zitierten
Publikationen konnten in einer jüngst abgeschlossenen Untersuchung (NEUMANN,
1998) nur bei vermutlich homozygoten Merle-Tieren Sinnesorganschäden
gefunden werden.
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Empfehlung:
Homozygote Merle- Weißtiger (MM) weisen regelmäßig
Sinnesorganstörungen auf und sind somit Leiden ausgesetzt.
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Weitere monogen vererbte Einzeldefekte und Erkrankungen
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Name, Definition und Symptomatik :
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Albinismus:
durch Tyrosinase- Mangel wird kein Pigment ausgebildet: Tiere sind
empfindlich gegen Sonneneinstrahlung (Sonnenbrand) und zeigen erhöhte Neigung
zu Hautkarzinomen. |
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Albinismus oculi:
Depigmentierung von Augenfundus und Iris, meist verbunden mit anderen
Pigmentmangelstörungen :Tiere sind lichtempfindlich. |
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Hämophilie A/ Hämophilie B:
Bei betroffenen
Tieren ist die Blutgerinnung durch einen Faktor VIII- bzw. Faktor- IX- Mangel
gestört. Dies führt schon bei kleinen Traumata (z.B. Injektionen oder
Zahnwechsel) zu Hämatomen und ( evtl. unstillbaren) Blutungen.
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Hörschäden*
(monogen rezessiv, z.B. gekoppelt mit Weiß wie beim Dalmatiner : Tiere sind
je nach Grad des Hörverlustes beeinträchtigt.
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Keratitis nigricans:
Pathologische Pigmenteinlagerung in die Hornhaut, die zu punktförmiger
bis totaler Trübung der Hornhaut und damit zu Seheinschränkungen bis
zur Blindheit führt. i. Linsenluxation*: Verlagerung der Augenlinse
durch Schwäche des Aufhängungsapparates, verbunden mit Schmerz,
Lichtempfindlichkeit und Tränenfluss. Sekundär kann die Hornhaut
getrübt werden oder ein Glaukom entstehen. |
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Genetik:
Diese Defekte und Erkrankungen werden nach heutigem Kenntnisstand in der
Regel autosomal rezessiv vererbt (Ausnahme: Hämophilie=X-chromosonal
rezessiv). Sie können bei Heterozygoten (Anlageträgern) nicht diagnostiziert
werden und treten erst bei den für das Defektgen Homozygoten
(Merkmalsträgern) in Erscheinung
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Empfehlung:
Zuchtverbot für Tiere, die den Defekt zeigen, und für bekannte
heterozygote Defektgenträger ( siehe Seite 14, Nr. I). Da die
Wahrscheinlichkeit, dass unbekannte Defektgenträger miteinander verpaart und
und so die Tiere mit dem entsprechenden Defekt geboren werden, mit dem
Verwandtschaftsgrad wächst, muss die Verpaarung von Verwandten, zumindest aber
von engen Verwandten vermieden werden.
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Für
mit * gekennzeichnete Defekte gilt zusätzlich: Wenn in Rassen diese Defekte
gehäuft auftreten, muss für Zuchttiere das Freisein von dem Defekt
nachgewiesen werden. |
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Weitere Hinweise und Empfehlungen für die Begrenzung von Erbfehlern und
Erbkrankheiten in der Heimtierzucht
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Heimtierzucht ist,
abgesehen von der Gebrauchshundzucht,
vorwiegend Rassen- und Erhaltungszucht
und keine Leistungszucht. Den Züchtern wird oft vorgeworfen, durch ihre z.
T. einseitig auf extreme morphologische Merkmale ausgerichteten Zuchtziele
oder durch bestimmte Zuchtmethoden (z.B. Inzucht) Tiere zu züchten, die
Schmerzen und Leiden erdulden müssen, eine reduzierte Lebenserwartung haben,
teilweise wichtige Organe nicht mehr normal gebrauchen können oder für
diverse Erkrankungen disponiert sind.
Dies muss alle Züchter alarmieren und anspornen, sich mit den
Vorwürfen ernsthaft auseinander zu setzen, um die angewandten Ziele
und Methoden transparent zu machen, kritisch zu überprüfen und - falls
nötig - zu ändern. Nur so kann das zum Teil berechtigte Misstrauen in
der Öffentlichkeit abgebaut und der Tierschutz verbessert werden.
Die
nachfolgenden Empfehlungen und Hinweise wenden sich deshalb in erster Linie
an die Züchter und die für die Zucht und Zuchtprogramme verantwortlichen
Organisationen, an Zuchtwarte, Preisrichter sowie beratende
Veterinärgenetiker und Tierärzte. Ihnen sollen Anregungen und Maßstäbe für
die Verbesserung der derzeitigen Situation gegeben werden. Adressaten sind
aber auch die zuständigen Behörden und die mit der Rechtsetzung befassten
Gremien, die hiermit über die wissenschaftlich gesicherten fachlichen
Grundlagen und Zusammenhänge informiert werden sollen. Es wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die folgenden Ausführungen (Teil 3 des Gutachtens)
als allgemeine Empfehlungen für die zukünftige züchterische Arbeit dienen
sollen. Die im Teil 3 formulierten Vorschläge dürfen auf keinen Fall zur
Relativierung der Aussagen in Teil 1 und 2 des Gutachtens herangezogen
werden. Die in Teil 3 behandelte Problematik geht über die in Teil 2
behandelten Fälle hinaus. |
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Text © Conny Schönewald |
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