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Einige Vermieter wehren
sich gegen die Haltung mit der Argumentation, dass es zu einer
starken Geruchsbelästigung der Nachbarn kommt.
Das Amtsgericht Augsburg (AZ: 6C5758/94) hat bereits 1995
entschieden, dass Frettchen als "Kleintiere im Sinne des Mietrechts"
gelten und damit grundsätzlich nicht verboten werden können. Die
Tiere stellten keinerlei Gefahr für andere Mieter dar – obwohl es
sich nicht um Nagetiere, sondern um kleine Raubtiere handelt.
Störungen z. B. durch Geruch gelten jedoch als Grund, die Haltung zu
untersagen. Insofern kann der Vermieter auch auf die Haltung von
"Kleintieren" Einfluss nehmen.
Im Tierschutzgesetz wird die Beseitigung der von den
Geschlechtsorganen getrennten Drüsen, über die Frettchen bei Stress
besondere Gerüche absondern können, verboten und auch unter Strafe
gestellt. Die Entfernung aufgrund einer veterinär-medizinischen
Indikation ist natürlich ausgenommen. |